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IALE-D

Vereinssatzung

 

Die Satzung des Vereins können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.

Die Beitragsordnung können Sie hier einsehen.

 

Satzung des Vereins
„International Association for Landscape Ecology (IALE) Deutschland“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „IALE Region Deutschland“, abgekürzt IALE-D. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen. Der Name trägt den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist Mitglied der International Association for Landscape Ecology (IALE Regional Chapter) und orientiert sich an deren Zielen zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Wechselwirkung zwischen der Menschheit und ihrer Umwelt.

(2) Der Verein bezweckt die Förderung von Wissenschaft in Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Landschaftsökologie und ihre Anwendung in der Praxis.

(3) Die Aufgaben des Vereins auf dem Gebiet der Landschaftsökologie sind insbesondere:

3.1 Veranstaltung von Fachtagungen, Seminaren und Vorträgen sowie Publikation der entsprechenden Ergebnisse, um damit den Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie die Diskussion neuester Forschungsergebnisse zu unterstützen

3.2 Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen

3.3 Information der  Öffentlichkeit  über  den  Stand  der  Wissenschaft  und  Technik sowie kritische Würdigung vorhandener Defizite.

3.4 Vermittlung  von  Studienaufenthalten  und  Praktika  für  Studenten  im  In-  und Ausland.

3.5 Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Institutionen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können auf dem Gebiet der Landschaftsökologie tätige und am internationalen Austausch innerhalb der Landschaftsökologie interessierte natürliche und juristische Personen sein, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Staatsangehörigkeit.

Jedes Mitglied bei IALE-D ist gleichzeitig Mitglied der International Association for Landscape Ecology.

(2) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt,

2.1 in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben,

2.2 an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(3) Fördernde Mitglieder können an der Landschaftsökologie interessierte natürliche und juristische Personen sein, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Staatsangehörigkeit.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluß oder die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen. Eine Pflicht zur Begründung  des Beschlusses besteht nicht. Mit dem Eingang der Mitteilung beginnt die Mitgliedschaft.

(5) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß, die juristischer Personen auch mit ihrer Auflösung. Der Austritt ist mit dreimonatiger Frist zum Jahresende beim Vorstand schriftlich zu erklären. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich von dem Vorstand anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt. Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedlich hohe Beiträge erhoben werden. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig ge- wordener Beiträge nicht auf.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

5.1 Mitgliederversammlung

5.2 Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder sind vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

3.1 Entlastung und Wahl des Vorstands und Wahl der Kassenprüfer,

3.2 Entscheidung über Anträge der Mitglieder,

3.3 Erlaß einer Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

3.4 Ausschluß von Mitgliedern,

3.5 Satzungsänderungen,

3.6 Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens,

3.7 Beschlußfassung über einen jährlichen Haushaltsplan,

3.8 Auflösung des Vereins,

3.9 Änderung des Vereinszwecks.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.

(6) Beschlüsse zu § 6 (3), 3.4, 3.5, 3.6 und 3.9 werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, alle anderen Beschlüsse zu §6 (3) mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über ihren Verlauf wird eine Niederschrift vom Schriftführer angefertigt, die in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden muß. Über Einwände ist gegebenenfalls abzustimmen.

(8) Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:

1.1 dem Vorsitzenden,

1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden,

1.3 drei Beisitzern,

1.4 dem Schatzmeister.

(2.1) Die Gesellschaft wählt den Vorstand in einem festzulegenden und bekannt zu gebenden Zeitraum von mindestens zehn Tagen („Wahlzeit“). Wahlvorschläge werden vom Vorstand bekannt gegeben. Durch Rundmail an alle Mitglieder werden diese darauf hingewiesen, dass unter der mit der Email zugesendeten Internetadresse nun die Kandidatenvorschläge zu finden sind und die Mitglieder aufgefordert sind, bei Bedarf - bis zum angegebenen Datum in den dafür vorgesehenen Zeilen - weitere Kandidaten zu benennen und den oder die Vorschläge durch Anklicken des entsprechenden Knopfes an den Vorstand abzusenden. Der Vorstand prüft jetzt, ob die vorgeschlagenen Kandidaten nach Satzung wählbar und bereit sind, im Falle ihrer Wahl das Amt anzunehmen. Danach werden vom Vorsitzenden die nunmehr endgültig benannten Kandidaten festgelegt.

(2.2) Die Wahl erfolgt auf elektronischem Wege. Dazu werden die geprüften Wahlvorschläge gem. vorstehendem Absatz (2.1) unter Verwendung von entsprechenden Voting Tools, die sowohl die Anonymität wahren als auch eine eindeutige Identifikation und Authentifizierung der Wahlberechtigung (i.d.R. über die persönliche Email-Adresse) ermöglichen, bekanntgegeben. Innerhalb der Wahlzeit ist dann einmalig die Stimmabgabe möglich. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Stichwahl elektronisch.

(2.3) Als Vorstandsmitglieder sind gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Das Ergebnis der Wahl ist allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Geschäftsjahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung. Bei Vorstandsmitgliedern, die Mitarbeiter einer juristischen Person sind, endet die Vorstandszugehörigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(5) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils alleine.

(6) Kassengeschäfte sind vom Schatzmeister zu unterzeichnen. Bei Geschäften, die ein Volumen von 3.000,- € überschreiten, ist die Zustimmung des Vorstands einzuholen.

(7) Der Vorstand legt die Richtlinien für die Tätigkeiten des Vereins fest und trifft alle Entscheidungen, die nicht in ausschließlicher Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen. Er bereitet den jährlichen Haushaltsplan vor und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vor.

(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr. Für Vorstandssitzungen gelten § 6 (1), (4), (5) und (7) analog, soweit in §7 keine andere Regelung angegeben ist.

(9) Der Vorstand kann Mitgliedern Aufgaben übertragen. Für die Dauer der Übertragung gehören sie dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(10) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich herbeigeführt werden. Hierzu wird den Mitgliedern der Beschlußtext nebst evtl. erforderlichen Anlagen schriftlich zugestellt. Für die Stimmabgabe der Vorstandsmitglieder gilt eine Frist von zwei Wochen, danach gilt eine nicht abgegebene Stimme als Enthaltung.

(11) Über Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu verfassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.

(12) Der   Vorsitzende  des   Vorstandes  ist  Repräsentant  der  Regionalorganisation  im internationalen IALE Council.

 

§ 8 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 10 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Zur Auflösung ist eine ausdrückliche zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle ordentlichen Vereinsmitglieder durch Einschreiben zu laden sind.

(2) Bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Landschaftsökologie.

 

§ 11 Ausführungsbestimmungen

Diese Satzung kann durch Ausführungsbestimmungen ergänzt werden, die keinen Teil der Satzung bilden. Sie werden vom Vorstand mit mehr als der Hälfte der Stimmen beschlossen und sind für alle Organe des Vereins bindend.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 06. Mai 1999 in Basel von der Gründerversammlung beschlossen und trat mit Eintragung in Kraft. Diese Satzung wurde erstmals am 28.09.2006 auf der Mitgliederversammlung in Kiel sowie in der vorliegenden Fassung am 21.10.2015 in Bonn geändert. Diese Änderungen treten mit Eintragung in Kraft.

 

 

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